Mit staatlicher Unterstützung zur ausreichenden Rente
Überall in der Zeitung oder im Fernsehen wird nicht mehr lange drum herum geredet, sondern deutlich darauf hingewiesen, dass man von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr soviel Geld erwarten kann, dass diese gesetzliche Rente im Ruhestand zum Leben reicht. Um dennoch im Alter ohne finanzielle Sorgen und gelassener leben zu können, wird die private Altersvorsorge immer wichtiger. Damit auch der letzte Bürger sich entschließt, seine Altersvorsorge selber in die Hand zu nehmen, versucht der Staat, jeden einzelnen mit staatlich geförderten Produkten und darin enthaltenen Zulagen oder Steuerersparnissen dazu zu animieren, sich eine zusätzliche Rente aufzubauen. Eine dieser Varianten ist die so genannte Riester-Rente. Diese Form der Altersvorsorge zeichnet sich dadurch aus, dass der Staat einem mit einer jährlichen Zulage so gesehen zusätzliche Beiträge zu den Eigenleistungen des Sparers zahlt. In den Genuss dieser Förderung kommen alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und auch die Ehepartner dieser Zulagenberechtigten. Die Höhe der maximalen Zulage ist festgelegt und liegt bei 114,00 € beziehungsweise 154,00 € ab dem Jahr 2008. Hinzu kommt eventuell eine Kinderzulage von 138,00 € und ab 2008 von 185,00 € für jedes Kind, für das man kindergeldberechtigt ist. Diese gesamte Förderung erhält man, wenn man derzeit 3 % und ab nächstem Jahr 4 % seines Jahreseinkommen als eigenen Beitrag in die Riester-Rente einzahlt. Beträgt die eigene Leistung in die Rentenversicherung weniger als diese geforderte Summe, bekommt man nur eine anteilig berechnete Zulage.
Damit ein Rentenversicherungsvertrag riesterfähig ist, muss er bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen. So darf er nicht vererbt oder an andere Personen veräußert beziehungsweise übertragen werden. Das Beleihen eines Vertrags der Riester-Rente ist ebenfalls untersagt, weil das Guthaben ausschließlich der eigenen, privaten Altersvorsorge dienen soll und nicht vorher für andere Zwecke verwendet werden soll. Deshalb ist auch festgelegt, dass das angesparte Guthaben nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden darf. Außerdem darf diese Auszahlung nur in Form einer lebenslangen Rente erfolgen, damit man sich mit dem Gesamtkapital nicht irgendwelche Wünsche wie ein neues Auto oder einen Traumurlaub erfüllt und das für die Rente bestimmte Geld schnell ausgegeben ist und einem trotz jahrelangen Sparens nur die gesetzlichen Rente bleibt.
30. November 2007 | Von ManuelSchulze | Kategorie: Versicherung